AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
7. Mai 2015
Bad-Modernisierungskosten zählen zu Kosten des häuslichen Arbeitszimmers

Bad-Modernisierungskosten zählen zu Kosten des häuslichen Arbeitszimmers

Die Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers gehören anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer – zumindest wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Kosten für die Modernisierung des Badezimmers anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen. In dem vorliegenden Fall hatten Eheleute, die im Streitjahr als selbständige Steuerberater tätig waren, für die Steuerberatertätigkeit ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus genutzt. Auf das Arbeitszimmer entfielen rund 8% der gesamten Wohnfläche.

Behindertengerechter Umbau

Im Streitjahr bauten die Kläger das Badezimmer in ihrem Einfamilienhaus behindertengerecht um. Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Räume zu erhalten, wurden alle vier Türen des Flures ersetzt und Maurer-, Maler- sowie Bodenarbeiten durchgeführt. Von den Umbaukosten von insgesamt rund 38.000 Euro machten die Kläger einen Anteil von 8% für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b) Satz 3 EStG als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungskosten ab.

Eingriff in die Gebäudesubstanz

Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage nun statt. Die Renovierungs- bzw. Modernisierungskosten seien anteilig dem Arbeitszimmer des Klägers zuzurechnen. Durch die Modernisierung des Badezimmers sei derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen worden, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht habe. Der anteilige Betriebsausgabenabzug sei zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Das häusliche Arbeitszimmer sei Teil des Betriebsvermögens des Klägers. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8% des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt.

Dauerhaft erhöhter Entnahmewert

Die vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert. Außerdem müssten Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vermieden werden. Hätten die Kläger die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. (mh)

FG Münster, Urteil vom 05.05.2014, Az.: 11 K 829/14 E